Sachverhalt
A. A.________, geb. 2003, wird seit dem 1. Februar 2020 von der Gemeinde B.________ öffentlich-rechtlich unterstützt. B. Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 hiess die Gemeinde B.________ das Gesuch um Verlängerung der öffentlich-rechtlichen Unterstützung für den Zeitraum vom 1. Februar 2025 bis zum 31. Juli 2025 gut. Dabei verfügte sie unter anderem, dass A.________ mit dem Ziel, im Sommer 2025 die Lehrstelle zu erhalten, ihr Praktikum im C.________ in D.________ bis Ende Juli 2025 fortzuführen habe. Das Sozialamt sei über den weiteren Verlauf des Praktikums auf dem Laufenden zu halten. Sobald der Entscheid über den allfälligen Ausbildungsplatz feststehe, müsse das Sozialamt informiert werden. C. Nachdem in der Folge A.________ im April 2025 den Lehrvertrag für eine Lehre als Fachfrau Gesundheit EFZ bei der Stiftung der C.________ unterzeichnet, der Regionale Sozialdienst für sie Mitte Juni 2025 erneut um Verlängerung der öffentlichen Unterstützung für den Zeitraum vom 1. August 2025 bis zum 31. Januar 2026 ersucht und A.________ Anfang Juli 2025 den Mietvertrag für ein Personalzimmer unterzeichnet hatte, hiess die Gemeinde B.________ das Verlängerungsgesuch mit Verfügung vom 14. Juli 2025 abermals gut. Gleichzeitig verfügte sie, für das Wohnen (Zimmer bei den Eltern und Personalzimmer im Kloster D.________) insgesamt maximal CHF 500.00 pro Monat zu übernehmen. D. Die dagegen erhobene Beschwerde, womit sinngemäss die vollständige Übernahme der Kosten für das angemietete Personalzimmer beantragt wurde, wies der Gemeindevorstand B.________ mit Entscheid vom 1. September 2025 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, gemäss den SKOS-Richtlinien bestehe kein Anspruch auf Übernahme von zwei Mietzinsen für dieselbe Person. Es liege somit im Ermessen der Gemeinde, ob die doppelten Wohnkosten übernommen würden. Dabei sei das Gleichbehandlungsgebot zu beachten, weshalb Sozialhilfe beziehende Lernende nicht bessergestellt werden dürften als Auszubildende, die ohne Sozialhilfe in bescheidenen Verhältnissen lebten. Für junge Erwachsene bis zum 25. Altersjahr übernehme die Gemeinde Wohnkosten in der Höhe von max. CHF 500.00. Entsprechend würden der Mietanteil von CHF 362.50 für die Wohnung in B.________ sowie derjenige von CHF 137.50 für das Personalzimmer in D.________ übernommen. Der übersteigende Betrag von CHF 212.50 sei von A.________ selber zu tragen. E. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am
3. Oktober 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Obergericht des
3 / 12 Kantons Graubünden und beantragte, der angefochtene Entscheid vom
1. September 2025 sei aufzuheben und die Gemeinde B.________ zu verpflichten, die Kosten für das von ihr bei ihrer Arbeitgeberin angemietete Personalzimmer während der Lehrzeit vollständig zu übernehmen. Ausserdem sei die Gemeinde zu verpflichten, ihre Regelung in Bezug auf die maximalen Wohnkosten anzupassen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Ablehnung der Kostenübernahme ihre Ausbildung gefährde, ihre Integrationschancen beeinträchtige und den Grundsätzen der sozialen und beruflichen Integration, der Gleichbehandlung junger Erwachsener sowie der zumutbaren Ausübung eines Berufs widerspreche. Angesichts der besonderen Rahmenbedingungen (Schicht- und Dienstzeiten, keine Aufenthaltsmöglichkeit während der Pausen, unverhältnismässiger Arbeitsweg) sei das Personalzimmer notwendig. F. Die Gemeinde B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin bereits 22 Jahre alt sei, weshalb eine gewisse Selbstständigkeit bzw. Eigenverantwortung vorausgesetzt werden könne. Der Arbeitsweg von B.________ bis zum Kloster D.________ dauere rund 45 Minuten und sei daher zumutbar. Zudem widerspräche die Übernahme der doppelten Wohnkosten dem Gleichbehandlungsgebot. Auch ergebe sich ein solcher Anspruch nicht aus den SKOS-Richtlinien. Vielmehr liege die Übernahme von zwei Mietzinsen im Rahmen der Mehrkosten durch Schul- und Ausbildungsbesuche in ihrem Ermessen. Ferner habe die Beschwerdeführerin in Kenntnis der möglichen Konsequenzen den Lehr- und den Mietvertrag unterschrieben, ohne das Sozialamt zu informieren bzw. ohne vorgängig ein Gesuch um Übernahme der doppelten Wohnkosten einzureichen und ohne die entsprechende Kostengutsprache abzuwarten. Damit habe sie gegen Auflagen sowie ihre Mitwirkungs- und Meldepflichten verstossen. Im Ergebnis habe die Beschwerdeführerin ihren Wohnkostenanteil von CHF 212.50 selber zu tragen. G. Die Beschwerdeführerin reichte trotz der ihr eingeräumten Frist keine Replik ein. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Entscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
4 / 12
Erwägungen (9 Absätze)
E. 2 Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die verfügte Übernahme der Wohnkosten für das Zimmer der Beschwerdeführerin bei ihren Eltern in B.________ und für das angemietete Personalzimmer im Lehrbetrieb in D.________ von insgesamt max. CHF 500.00 pro Monat zu Recht geschützt hat. Soweit die Beschwerdeführerin einen darüberhinausgehenden Antrag im Zusammenhang mit den im Handbuch der Beschwerdegegnerin festgelegten maximalen Wohnkosten für junge Erwachsene bis zum 25. Altersjahr (vgl. act. C.9) stellt bzw. am Streitgegenstand vorbeizielende Ausführungen macht, ist darauf nicht einzutreten bzw. sind diese von vornherein nicht zu hören. Dasselbe gilt in Bezug auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend Wohnsitz sowie Unterstützungsrecht; die Zuständigkeit für die finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. 3.1. Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein
E. 5 / 12 unerlässlich sind (Art. 12 BV). Diese verfassungsmässigen Ansprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert; jede bedürftige Person hat Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Kantonalen Unterstützungsgesetzes (UG; BR 546.250) ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsidiarität, welcher das Sozialhilferecht durchdringt (vgl. BGE 139 I 218 E. 3.3 und E. 3.5 sowie 130 I 71 E. 5.3; PVG 2009 Nr. 18 E. 3c). Gemäss Art. 2 Abs. 1 Satz 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Für die Bemessung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde sind gemäss Art. 1 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (nachfolgend: SKOS-Richtlinien; Version vom 1. Januar 2025; <https://skos.ch/>) einschliesslich des Kapitels "Praxishilfen" mit gewissen Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 31 vom 17. September 2025 E. 3.1, SV1 25 36 vom 10. September 2025 E. 3.1 und SV1 25 26 vom 11. Juli 2025 E. 3). 3.2. Die materielle Grundsicherung ermöglicht eine bescheidene und menschenwürdige Lebensführung mit sozialer Teilhabe und umfasst folgende Ausgabenpositionen: Grundbedarf für den Lebensunterhalt, anrechenbare Wohnkosten, medizinische Grundversorgung und grundversorgende situationsbedingte Leistungen (SIL; siehe auch Art. 2 Abs. 1 ABzUG). Sie wird individuell namentlich durch fördernde SIL ergänzt (vgl. Ziff. C.1 der SKOS- Richtlinien). In Bezug auf die Wohnkosten wird von den unterstützten Personen erwartet, dass sie in günstigem Wohnraum leben. Anzurechnen sind die Wohnkosten nach den örtlichen Verhältnissen samt der mietrechtlich anerkannten Nebenkosten (vgl. Ziff. C.4.1 der SKOS-Richtlinien; siehe ferner Art. 8 AbzUG). Besondere Wohn- sowie Lebensumstände können eine Anpassung der berücksichtigten Wohnkosten rechtfertigen (vgl. Ziff. C.4.2 der SKOS-Richtlinien). 3.3. Die SIL berücksichtigen die besondere gesundheitliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Lage von unterstützten Personen (vgl. Ziff. C.6.1 der SKOS-Richtlinien; siehe auch WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Aufl. 2023, Rz. 518 und DERS., Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, ein Handbuch, 2014, S. 322; vgl. ferner HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe,
E. 6 / 12 Entwicklung, Bedeutung und Umsetzung der Richtlinien in den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz, 2011, S. 183). Die grundversorgenden SIL dienen der Grundversorgung und sind zu gewähren, sobald ein bestimmter Bedarf vorliegt. Der Ermessensspielraum der Sozialbehörde ist klein, da ansonsten die Grundversorgung des Haushalts infrage gestellt wird oder es für die unterstützen Personen nicht mehr möglich ist, selbstständig zu einer Verbesserung der Situation beizutragen. Hier geht es meistens um folgende Leistungen: krankheits- oder behinderungsbedingte Auslagen, Kosten für die Betreuung von Kindern oder Erwerbsunkosten. Während die grundversorgenden SIL also klarerweise der Deckung der laufenden Lebenskosten dienen, beziehen sich die fördernden SIL nicht auf die laufenden Lebenskosten, sondern auf Kosten, deren Übernahme sinnvoll erscheint, weil die unterstützte Person dadurch einem nützlichen und mit der Sozialhilfe angestrebten Ziel nähergebracht wird. In diesen Fällen hat die Sozialbehörde meist ein grosses Ermessen (vgl. Ziff. C.6.1 der SKOS-Richtlinien samt Erläuterungen a bis c; siehe auch WIZENT, Sozialhilferecht, Rz. 525 ff.). Gemäss Ziff. C.6.2 Abs. 1 der SKOS-Richtlinien können Schul-, Kurs- oder Ausbildungsbesuche Mehrkosten verursachen, die nicht im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten sind (vgl. VÖGELI, Kommission Richtlinien und Praxis, Kann die Sozialhilfe eine Berufsehre finanzieren?, Praxisbeispiel, wonach gemäss Ziff. C.6.2 der SKOS-Richtlinien zusätzlich die Ausbildungskosten als SIL übernommen werden). 3.4. Junge Erwachsene, d.h. Personen – wie die Beschwerdeführerin – zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 25. Altersjahr, haben ein erhöhtes Armutsrisiko, da diese Lebensphase von Übergängen in Bezug auf Ausbildung, Beruf, Arbeitsstelle, Familie und allenfalls eigene Kinder geprägt ist. Für die Sozialhilfe ist es von besonderem Interesse, das Armutsrisiko der jungen Erwachsenen zu reduzieren, um angesichts des jungen Alters einer langen Unterstützungsdauer resp. hohen Folgekosten entgegen zu wirken. Für den erfolgreichen Einstieg in die Berufswelt ist insbesondere die Ausbildung von grosser Bedeutung. Junge Erwachsene mit mangelnder Ausbildung sind in der Sozialhilfe deutlich übervertreten (vgl. Grundlagenpapier "Junge Erwachsene in der Sozialhilfe" der SKOS, Bern 2021, S. 3 f.). Gemäss den Erläuterungen zur Ziff. C.6.2 der SKOS-Richtlinien ist bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen der nachhaltigen beruflichen Integration höchste Priorität beizumessen; sie sollen eine ihren Fähigkeiten entsprechende Erstausbildung absolvieren. Diese umfasst insbesondere Berufsausbildungen (vgl. Grundlagenpapier "Junge Erwachsene in der Sozialhilfe" der SKOS, Bern 2021, S. 5). Insofern ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass die Lehre für sie eine langfristige und nachhaltige Chance
E. 7 / 12 für die Integration in den ersten Arbeitsmarkt darstellt, was im Einklang mit den Zielen der SKOS steht (vgl. auch Stellungnahme der Arbeitgeberin vom 7. August 2025 [act. B.1]). 4.1. Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 hiess die Beschwerdegegnerin das Verlängerungsgesuch für den Zeitraum vom 1. Februar 2025 bis zum 31. Juli 2025 gut und wies die Beschwerdeführerin insbesondere darauf hin, dass zusätzliche Leistungen bzw. SIL ein vorgängiges Gesuch voraussetzten und grundsätzlich nicht nachträglich bewilligt werden könnten. Die entsprechende Kostengutsprache der Sozialhilfe sei abzuwarten, bevor Verträge abgeschlossen, Behandlungen begonnen oder Ausgaben getätigt würden. Andernfalls müsse die sozialhilferechtliche Finanzierung abgelehnt werden. Zudem verpflichtete sie die Beschwerdeführerin mit Blick auf das Ziel, im Sommer 2025 die Lehrstelle zu erhalten, das Praktikum im C.________ in D.________ bis Ende Juli 2025 fortzuführen. Das Sozialamt sei über den weiteren Verlauf des Praktikums auf dem Laufenden zu halten. Sobald der Entscheid über den allfälligen Ausbildungsplatz feststehe, müsse das Sozialamt informiert werden. Sollte die Beschwerdeführerin den Ausbildungsplatz nicht erhalten, habe sie umgehend die Arbeit im Dock aufzunehmen und Arbeitsbemühungen einzureichen (vgl. Verfügung vom
22. Januar 2025 [act. C.1]). Zwar ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin den Lehrvertrag für die Lehre als Fachfrau Gesundheit EFZ bei der Stiftung der C.________ am 10. April 2025 unterzeichnet hat, ohne sie sogleich darüber zu informieren (vgl. E-Mails vom 4. und 5. Juni 2025 [act. C.3] und Lehrvertrag vom 10. April 2025 bzw. 19. Mai 2025 [act. C.4]). Allerdings hat die Beschwerdegegnerin am 5. Juni 2025 und damit innerhalb der Frist zur Einreichung eines Verlängerungsgesuchs vom Lehrvertrag bzw. Ausbildungsplatz ab dem
1. August 2025 Kenntnis erhalten (vgl. Verfügung vom 22. Januar 2025 [act. C.1] sowie E-Mails vom 4. und 5. Juni 2025 [act. C.3]). Zudem ist für die Sozialhilfe von besonderem Interesse, junge Erwachsene wie die Beschwerdeführerin durch das Absolvieren einer Erstausbildung nachhaltig in den Arbeitsmarkt zu integrieren und sie dadurch von der Sozialhilfe abzulösen (vgl. Erwägung 3.4 hiervor; siehe ferner Verfügung vom 22. Januar 2025 [act. C.1], wonach die Beschwerdeführerin bei Nichterhalt des Ausbildungsplatzes verpflichtet gewesen wäre, die Arbeit im Dock aufzunehmen und Arbeitsbemühungen einzureichen). Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin betreffend Verstoss gegen Auflagen sowie Mitwirkungs- und Meldepflichten ist insofern zu relativieren. Soweit Letztere zudem im Zusammenhang mit der Schadenminderungspflicht festhält, dass die Beschwerdeführerin auch eine Lehrstelle in der Region B.________ hätte suchen können, verhält sie sich nach dem Gesagten widersprüchlich (vgl. auch Beschwerde
E. 8 / 12 gegen die Verfügung vom 14. Juli 2025 [act. B.1], wonach die Beschwerdeführerin während mehreren Jahren Schwierigkeiten gehabt habe, einen geeigneten Ausbildungsplatz zu finden). 4.2. Des Weiteren ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den Mietvertrag für das Personalzimmer am 1. Juli 2025 unterzeichnet hat, ohne die diesbezügliche Kostengutsprache der Beschwerdegegnerin abzuwarten (vgl. Verfügung vom 14. Juli 2025 [act. B.4 = act. C.1] und Mietvertrag vom 1. Juli 2025 [act. B.3 = act. C.6]). Allerdings ist angesichts des Umstands, dass die Beschwerdegegnerin am 14. Juli 2025 neben der Verlängerung der öffentlich-rechtlichen Unterstützung ab August 2025 die Übernahme der Wohnkosten für das Zimmer der Beschwerdeführerin bei ihren Eltern und für das Personalzimmer im Kloster in D.________ von insgesamt max. CHF 500.00 pro Monat verfügt hat, davon auszugehen, dass die Übernahme der Kosten für das Personalzimmer ab August 2025 bereits Gegenstand des Verlängerungsgesuchs vom 17. Juni 2025 war (vgl. Verfügung vom 14. Juli 2025 [act. B.4 = act. C.1]; siehe auch Beschwerde gegen diese Verfügung [act. B.1]). Insofern kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie festhält, die Beschwerdeführerin habe den Mietvertrag unterschrieben, ohne vorgängig ein Gesuch um Übernahme der doppelten Wohnkosten einzureichen (vgl. WIZENT, Sozialhilferecht, Rz. 78, wonach Gesuche um Erteilung einer Kostengutsprache grundsätzlich schriftlich begründet sowie vorgängig und rechtzeitig einzureichen sind). Zudem ist die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass das Nichtabwarten der Beschwerdeführerin auf die Kostengutsprache nicht per se auf die Ablehnung der Übernahme der Kosten für SIL schliessen lässt (vgl. Verfügungen vom 22. Januar 2025 [act. C.1] und vom 14. Juli 2025 [act. B.4 = act. C.1]). Denn erweisen sich deren Voraussetzungen als gegeben, so verbleibt der Beschwerdegegnerin auch im Nachhinein kein Spielraum, die Kostenübernahme zu verweigern, andernfalls sie formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhaben würde und somit in einen überspitzen Formalismus verfiele. Insofern ist das entsprechende (vorgängig eingereichte) Gesuch dennoch zu prüfen, wie dies die Beschwerdegegnerin denn auch getan hat (vgl. Verfügung vom 14. Juli 2025 [act. B.4 = act. C.1]). 5. Soweit die Beschwerdeführerin auf den Gleichbehandlungsgrundsatz hinweist und dazu vorbringt, dass andere junge Erwachsene nicht zusätzlich einen Mietanteil bei den Eltern tragen müssten, kann ihr in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. Denn es ist nicht auszuschliessen, dass andere junge Erwachsene, die in Haushalten mit bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, aber nicht von
E. 9 / 12 der Sozialhilfe unterstützt werden, auch einen Teil der Mietkosten zu übernehmen haben. Somit erweist sich der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Ablehnung der Kostenübernahme dem Grundsatz der Gleichbehandlung junger Erwachsenen widerspreche, als unbegründet. Vielmehr ist mit der Beschwerdegegnerin grundsätzlich festzuhalten, dass Sozialhilfe beziehende Lernende nicht besser gestellt werden sollten als Auszubildende ohne Sozialhilfe, die in bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben. Insofern kommt dem Vergleich mit Haushalten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen bei der im Rahmen der Gewährung von SIL vorzunehmenden Güterabwägung durchaus Bedeutung zu. Allerdings spielt insbesondere auch das sinnvolle Verhältnis von Kosten und Nutzen, der gesetzliche Integrationsauftrag sowie der Zugang zu Arbeit und Bildung eine zentrale Rolle (vgl. WIZENT, Sozialhilferecht, Rz. 524; siehe auch Ziff. C.6.1 der SKOS-Richtlinien, Erläuterungen a). Da der erfolgreichen beruflichen Integration von jungen Erwachsenen – und damit auch der Beschwerdeführerin – grosses Gewicht beizumessen ist (vgl. Erwägung 3.4 hiervor), ist nachfolgend die Zumutbarkeit des Arbeitsweges zu prüfen. 6. Für den Begriff der zumutbaren Arbeit wird hilfsweise die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung gemäss Art. 16 Abs. 2 AVIG (SR 837.0) herangezogen (vgl. BGE 130 I 71 E. 5.3 und PVG 2009 Nr. 18 E. 3c). Danach ist eine Arbeit insbesondere unzumutbar, wenn sie einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht (Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG). Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin an der E.________ in B.________ wohnt und sich ihr Lehrbetrieb am F.________ in D.________ befindet (vgl. insb. Verfügungen vom 22. Januar 2025 [act. C.1] und vom 14. Juli 2025 [act. B.4 = act. C.1], Beschwerdeentscheid vom 1. September 2025 [act. B.4 = act. C.2] und Lehrvertrag vom 10. April 2025 bzw. 19. Mai 2025 [act. C.4]). Aus dem online abrufbaren Fahrplan ergibt sich, dass der Arbeitsweg vom Wohnort der Beschwerdeführerin in B.________ bis zu ihrem Arbeitsort im Kloster in D.________ bzw. der entsprechende Rückweg unter Berücksichtigung der schnellsten Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln etwa je eine Stunde dauert. Auch mit Blick auf andere, langsamere Verbindungen dauert die Anreise vom Wohn- zum Arbeitsort bzw. die entsprechende Rückreise weniger als zwei Stunden pro Weg (vgl. https://www.sbb.ch/de, zuletzt besucht am 26. November 2025). Insofern ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass sich der Arbeitsweg der Beschwerdeführerin mit Blick auf dessen Dauer als zumutbar erweist. Soweit Letztere vorbringt, dass ihr der rund 20-minütige Fussweg vom Bahnhof D.________ zum Kloster nicht zumutbar sei, vermag dies nicht zu verfangen. Abgesehen davon, dass die Möglichkeit besteht, ab der Haltestelle D.________
E. 10 / 12 Bahnhof/Post den Bus B422 in Richtung Kloster zu nehmen (vgl. https://www. sbb.ch/de, zuletzt besucht am 26. November 2025), ist weder substanziiert dargetan noch ersichtlich, dass der Fussweg von ca. 20 Minuten bzw. von etwa einem Kilometer der 22-jährigen, eine Lehre zur Fachfrau Gesundheit EFZ absolvierenden Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar wäre. Auch erscheint das Pendeln zwischen dem Wohn- und Arbeitsort nicht per se als unzumutbar, weil die Beschwerdeführerin während des Spätdienstes erst um 21.00 Uhr zu Hause wäre (vgl. Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Juli 2025 und Stellungnahme der Arbeitgeberin vom 7. August 2025 [act. B.1]). Sodann ist der Beschwerdeführerin in Bezug auf den um 7.00 Uhr beginnenden Frühdienst insofern beizupflichten, als sie mit Blick auf die dem online abrufbaren ÖV-Fahrplan zu entnehmende Verbindung ab B.________ um 6.20 Uhr unter Berücksichtigung des erforderlichen Fussweges zum Kloster nicht rechtzeitig bei der Arbeit erscheinen könnte. Allerdings anerkennt die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Frühdienst, dass sie mit der Verbindung ab B.________ um 5.11 Uhr grundsätzlich rechtzeitig bei der Arbeit wäre (vgl. Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Juli 2025 und Stellungnahme der Arbeitgeberin vom 7. August 2025 [act. B.1]). Abgesehen davon, dass sich die Häufigkeit des zu leistenden Frühdienstes aus den vorliegenden Akten nicht eindeutig ergibt (vgl. aber das von der Beschwerdeführerin eingereichte Blatt mit gekennzeichneten Dienstzeiten [act. B.1]), lässt sich diese Verbindung soweit ersichtlich dem online abrufbaren Wochenend-Fahrplan nicht entnehmen (vgl. https://www.sbb.ch/de, zuletzt besucht am 26. November 2025; siehe ferner Stellungnahme der Arbeitgeberin vom 7. August 2025 [act. B.1]). Da die Beschwerdeführerin aber gemäss der Stellungnahme ihrer Arbeitgeberin vom
7. August 2025 unbestrittenermassen auch an Wochenenden und Feiertagen arbeitet (vgl. act. B.1; siehe ferner Lehrvertrag vom 10. April 2025 bzw. 19. Mai 2025 [act. C.4]), hätten sich zur Frage, ob es ihr im Falle von Frühdiensten möglich ist, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen, weitere Abklärungen aufgedrängt. Indem die Beschwerdegegnerin dies unterlassen hat, hat sie ihre Untersuchungspflicht verletzt (vgl. Art. 11 VRG; siehe dazu: Urteil des ehemaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 31 vom 27. Juni 2023 E. 7.3). Im Rahmen der noch vorzunehmenden Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Pendelns zwischen dem Wohn- und Arbeitsort der Beschwerdeführerin auch die während ihrer Pflegeausbildung zu leistenden geteilten Dienste und die massgeblichen Ruhezeiten, insbesondere jene zwischen zwei Arbeitstagen, zu würdigen haben (vgl. Beschwerde gegen die Verfügung vom
E. 14 Juli 2025 und Stellungnahme der Arbeitgeberin vom 7. August 2025 [act. B.1]).
11 / 12 7. Im Ergebnis ist die Beschwerde daher gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid vom 1. September 2025 aufzuheben. Die Angelegenheit ist zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, wobei sich eine Staatsgebühr von CHF 500.00 (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen erweist (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 36 vom 10. September 2025 E. 7; Urteile des ehemaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 24 50 vom
E. 19 Dezember 2024 E. 8, U 24 68 vom 10. Dezember 2024 E. 13.1, U 23 74 vom
5. März 2024 E. 8, U 23 65 vom 5. Dezember 2023 E. 8.1 und U 20 107 vom
13. April 2021 E. 14).
12 / 12 Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid vom 1. September 2025 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Gemeinde B.________ zurückgewiesen.
- Die Gerichtskosten, bestehend aus – einer Staatsgebühr von CHF 500.00 – und den Kanzleiausgaben von CHF 276.00 Total CHF 776.00 gehen zulasten der Gemeinde B.________.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 26. November 2025 mitgeteilt am 26. November 2025 Referenz SV1 25 55 Instanz Erste sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzung Pedretti, Vorsitz Hemmi, Aktuarin Parteien A.________ Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B.________ Beschwerdegegnerin Gegenstand Sozialhilfe
2 / 12 Sachverhalt A. A.________, geb. 2003, wird seit dem 1. Februar 2020 von der Gemeinde B.________ öffentlich-rechtlich unterstützt. B. Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 hiess die Gemeinde B.________ das Gesuch um Verlängerung der öffentlich-rechtlichen Unterstützung für den Zeitraum vom 1. Februar 2025 bis zum 31. Juli 2025 gut. Dabei verfügte sie unter anderem, dass A.________ mit dem Ziel, im Sommer 2025 die Lehrstelle zu erhalten, ihr Praktikum im C.________ in D.________ bis Ende Juli 2025 fortzuführen habe. Das Sozialamt sei über den weiteren Verlauf des Praktikums auf dem Laufenden zu halten. Sobald der Entscheid über den allfälligen Ausbildungsplatz feststehe, müsse das Sozialamt informiert werden. C. Nachdem in der Folge A.________ im April 2025 den Lehrvertrag für eine Lehre als Fachfrau Gesundheit EFZ bei der Stiftung der C.________ unterzeichnet, der Regionale Sozialdienst für sie Mitte Juni 2025 erneut um Verlängerung der öffentlichen Unterstützung für den Zeitraum vom 1. August 2025 bis zum 31. Januar 2026 ersucht und A.________ Anfang Juli 2025 den Mietvertrag für ein Personalzimmer unterzeichnet hatte, hiess die Gemeinde B.________ das Verlängerungsgesuch mit Verfügung vom 14. Juli 2025 abermals gut. Gleichzeitig verfügte sie, für das Wohnen (Zimmer bei den Eltern und Personalzimmer im Kloster D.________) insgesamt maximal CHF 500.00 pro Monat zu übernehmen. D. Die dagegen erhobene Beschwerde, womit sinngemäss die vollständige Übernahme der Kosten für das angemietete Personalzimmer beantragt wurde, wies der Gemeindevorstand B.________ mit Entscheid vom 1. September 2025 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, gemäss den SKOS-Richtlinien bestehe kein Anspruch auf Übernahme von zwei Mietzinsen für dieselbe Person. Es liege somit im Ermessen der Gemeinde, ob die doppelten Wohnkosten übernommen würden. Dabei sei das Gleichbehandlungsgebot zu beachten, weshalb Sozialhilfe beziehende Lernende nicht bessergestellt werden dürften als Auszubildende, die ohne Sozialhilfe in bescheidenen Verhältnissen lebten. Für junge Erwachsene bis zum 25. Altersjahr übernehme die Gemeinde Wohnkosten in der Höhe von max. CHF 500.00. Entsprechend würden der Mietanteil von CHF 362.50 für die Wohnung in B.________ sowie derjenige von CHF 137.50 für das Personalzimmer in D.________ übernommen. Der übersteigende Betrag von CHF 212.50 sei von A.________ selber zu tragen. E. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am
3. Oktober 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Obergericht des
3 / 12 Kantons Graubünden und beantragte, der angefochtene Entscheid vom
1. September 2025 sei aufzuheben und die Gemeinde B.________ zu verpflichten, die Kosten für das von ihr bei ihrer Arbeitgeberin angemietete Personalzimmer während der Lehrzeit vollständig zu übernehmen. Ausserdem sei die Gemeinde zu verpflichten, ihre Regelung in Bezug auf die maximalen Wohnkosten anzupassen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Ablehnung der Kostenübernahme ihre Ausbildung gefährde, ihre Integrationschancen beeinträchtige und den Grundsätzen der sozialen und beruflichen Integration, der Gleichbehandlung junger Erwachsener sowie der zumutbaren Ausübung eines Berufs widerspreche. Angesichts der besonderen Rahmenbedingungen (Schicht- und Dienstzeiten, keine Aufenthaltsmöglichkeit während der Pausen, unverhältnismässiger Arbeitsweg) sei das Personalzimmer notwendig. F. Die Gemeinde B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin bereits 22 Jahre alt sei, weshalb eine gewisse Selbstständigkeit bzw. Eigenverantwortung vorausgesetzt werden könne. Der Arbeitsweg von B.________ bis zum Kloster D.________ dauere rund 45 Minuten und sei daher zumutbar. Zudem widerspräche die Übernahme der doppelten Wohnkosten dem Gleichbehandlungsgebot. Auch ergebe sich ein solcher Anspruch nicht aus den SKOS-Richtlinien. Vielmehr liege die Übernahme von zwei Mietzinsen im Rahmen der Mehrkosten durch Schul- und Ausbildungsbesuche in ihrem Ermessen. Ferner habe die Beschwerdeführerin in Kenntnis der möglichen Konsequenzen den Lehr- und den Mietvertrag unterschrieben, ohne das Sozialamt zu informieren bzw. ohne vorgängig ein Gesuch um Übernahme der doppelten Wohnkosten einzureichen und ohne die entsprechende Kostengutsprache abzuwarten. Damit habe sie gegen Auflagen sowie ihre Mitwirkungs- und Meldepflichten verstossen. Im Ergebnis habe die Beschwerdeführerin ihren Wohnkostenanteil von CHF 212.50 selber zu tragen. G. Die Beschwerdeführerin reichte trotz der ihr eingeräumten Frist keine Replik ein. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Entscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
4 / 12 Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. September 2025 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden dar. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin davon überdies berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung auf (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 2 – einzutreten. 1.2. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 10’000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert bei einer Differenz zwischen den zugesprochenen und ersuchten Wohnkosten von CHF 212.50 auch bei einer Ausbildungsdauer von 36 Monaten (vgl. Lehrvertrag vom 10. April 2025 [act. C.3]) unbestrittenermassen unter CHF 10’000.00 liegt und für diese Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), ist die vorliegende Streitigkeit einzelrichterlich zu entscheiden. 2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die verfügte Übernahme der Wohnkosten für das Zimmer der Beschwerdeführerin bei ihren Eltern in B.________ und für das angemietete Personalzimmer im Lehrbetrieb in D.________ von insgesamt max. CHF 500.00 pro Monat zu Recht geschützt hat. Soweit die Beschwerdeführerin einen darüberhinausgehenden Antrag im Zusammenhang mit den im Handbuch der Beschwerdegegnerin festgelegten maximalen Wohnkosten für junge Erwachsene bis zum 25. Altersjahr (vgl. act. C.9) stellt bzw. am Streitgegenstand vorbeizielende Ausführungen macht, ist darauf nicht einzutreten bzw. sind diese von vornherein nicht zu hören. Dasselbe gilt in Bezug auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend Wohnsitz sowie Unterstützungsrecht; die Zuständigkeit für die finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. 3.1. Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein
5 / 12 unerlässlich sind (Art. 12 BV). Diese verfassungsmässigen Ansprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert; jede bedürftige Person hat Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Kantonalen Unterstützungsgesetzes (UG; BR 546.250) ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsidiarität, welcher das Sozialhilferecht durchdringt (vgl. BGE 139 I 218 E. 3.3 und E. 3.5 sowie 130 I 71 E. 5.3; PVG 2009 Nr. 18 E. 3c). Gemäss Art. 2 Abs. 1 Satz 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Für die Bemessung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde sind gemäss Art. 1 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (nachfolgend: SKOS-Richtlinien; Version vom 1. Januar 2025; ) einschliesslich des Kapitels "Praxishilfen" mit gewissen Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 31 vom 17. September 2025 E. 3.1, SV1 25 36 vom 10. September 2025 E. 3.1 und SV1 25 26 vom 11. Juli 2025 E. 3). 3.2. Die materielle Grundsicherung ermöglicht eine bescheidene und menschenwürdige Lebensführung mit sozialer Teilhabe und umfasst folgende Ausgabenpositionen: Grundbedarf für den Lebensunterhalt, anrechenbare Wohnkosten, medizinische Grundversorgung und grundversorgende situationsbedingte Leistungen (SIL; siehe auch Art. 2 Abs. 1 ABzUG). Sie wird individuell namentlich durch fördernde SIL ergänzt (vgl. Ziff. C.1 der SKOS- Richtlinien). In Bezug auf die Wohnkosten wird von den unterstützten Personen erwartet, dass sie in günstigem Wohnraum leben. Anzurechnen sind die Wohnkosten nach den örtlichen Verhältnissen samt der mietrechtlich anerkannten Nebenkosten (vgl. Ziff. C.4.1 der SKOS-Richtlinien; siehe ferner Art. 8 AbzUG). Besondere Wohn- sowie Lebensumstände können eine Anpassung der berücksichtigten Wohnkosten rechtfertigen (vgl. Ziff. C.4.2 der SKOS-Richtlinien). 3.3. Die SIL berücksichtigen die besondere gesundheitliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Lage von unterstützten Personen (vgl. Ziff. C.6.1 der SKOS-Richtlinien; siehe auch WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Aufl. 2023, Rz. 518 und DERS., Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, ein Handbuch, 2014, S. 322; vgl. ferner HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe,
6 / 12 Entwicklung, Bedeutung und Umsetzung der Richtlinien in den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz, 2011, S. 183). Die grundversorgenden SIL dienen der Grundversorgung und sind zu gewähren, sobald ein bestimmter Bedarf vorliegt. Der Ermessensspielraum der Sozialbehörde ist klein, da ansonsten die Grundversorgung des Haushalts infrage gestellt wird oder es für die unterstützen Personen nicht mehr möglich ist, selbstständig zu einer Verbesserung der Situation beizutragen. Hier geht es meistens um folgende Leistungen: krankheits- oder behinderungsbedingte Auslagen, Kosten für die Betreuung von Kindern oder Erwerbsunkosten. Während die grundversorgenden SIL also klarerweise der Deckung der laufenden Lebenskosten dienen, beziehen sich die fördernden SIL nicht auf die laufenden Lebenskosten, sondern auf Kosten, deren Übernahme sinnvoll erscheint, weil die unterstützte Person dadurch einem nützlichen und mit der Sozialhilfe angestrebten Ziel nähergebracht wird. In diesen Fällen hat die Sozialbehörde meist ein grosses Ermessen (vgl. Ziff. C.6.1 der SKOS-Richtlinien samt Erläuterungen a bis c; siehe auch WIZENT, Sozialhilferecht, Rz. 525 ff.). Gemäss Ziff. C.6.2 Abs. 1 der SKOS-Richtlinien können Schul-, Kurs- oder Ausbildungsbesuche Mehrkosten verursachen, die nicht im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten sind (vgl. VÖGELI, Kommission Richtlinien und Praxis, Kann die Sozialhilfe eine Berufsehre finanzieren?, Praxisbeispiel, wonach gemäss Ziff. C.6.2 der SKOS-Richtlinien zusätzlich die Ausbildungskosten als SIL übernommen werden). 3.4. Junge Erwachsene, d.h. Personen – wie die Beschwerdeführerin – zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 25. Altersjahr, haben ein erhöhtes Armutsrisiko, da diese Lebensphase von Übergängen in Bezug auf Ausbildung, Beruf, Arbeitsstelle, Familie und allenfalls eigene Kinder geprägt ist. Für die Sozialhilfe ist es von besonderem Interesse, das Armutsrisiko der jungen Erwachsenen zu reduzieren, um angesichts des jungen Alters einer langen Unterstützungsdauer resp. hohen Folgekosten entgegen zu wirken. Für den erfolgreichen Einstieg in die Berufswelt ist insbesondere die Ausbildung von grosser Bedeutung. Junge Erwachsene mit mangelnder Ausbildung sind in der Sozialhilfe deutlich übervertreten (vgl. Grundlagenpapier "Junge Erwachsene in der Sozialhilfe" der SKOS, Bern 2021, S. 3 f.). Gemäss den Erläuterungen zur Ziff. C.6.2 der SKOS-Richtlinien ist bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen der nachhaltigen beruflichen Integration höchste Priorität beizumessen; sie sollen eine ihren Fähigkeiten entsprechende Erstausbildung absolvieren. Diese umfasst insbesondere Berufsausbildungen (vgl. Grundlagenpapier "Junge Erwachsene in der Sozialhilfe" der SKOS, Bern 2021, S. 5). Insofern ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass die Lehre für sie eine langfristige und nachhaltige Chance
7 / 12 für die Integration in den ersten Arbeitsmarkt darstellt, was im Einklang mit den Zielen der SKOS steht (vgl. auch Stellungnahme der Arbeitgeberin vom 7. August 2025 [act. B.1]). 4.1. Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 hiess die Beschwerdegegnerin das Verlängerungsgesuch für den Zeitraum vom 1. Februar 2025 bis zum 31. Juli 2025 gut und wies die Beschwerdeführerin insbesondere darauf hin, dass zusätzliche Leistungen bzw. SIL ein vorgängiges Gesuch voraussetzten und grundsätzlich nicht nachträglich bewilligt werden könnten. Die entsprechende Kostengutsprache der Sozialhilfe sei abzuwarten, bevor Verträge abgeschlossen, Behandlungen begonnen oder Ausgaben getätigt würden. Andernfalls müsse die sozialhilferechtliche Finanzierung abgelehnt werden. Zudem verpflichtete sie die Beschwerdeführerin mit Blick auf das Ziel, im Sommer 2025 die Lehrstelle zu erhalten, das Praktikum im C.________ in D.________ bis Ende Juli 2025 fortzuführen. Das Sozialamt sei über den weiteren Verlauf des Praktikums auf dem Laufenden zu halten. Sobald der Entscheid über den allfälligen Ausbildungsplatz feststehe, müsse das Sozialamt informiert werden. Sollte die Beschwerdeführerin den Ausbildungsplatz nicht erhalten, habe sie umgehend die Arbeit im Dock aufzunehmen und Arbeitsbemühungen einzureichen (vgl. Verfügung vom
22. Januar 2025 [act. C.1]). Zwar ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin den Lehrvertrag für die Lehre als Fachfrau Gesundheit EFZ bei der Stiftung der C.________ am 10. April 2025 unterzeichnet hat, ohne sie sogleich darüber zu informieren (vgl. E-Mails vom 4. und 5. Juni 2025 [act. C.3] und Lehrvertrag vom 10. April 2025 bzw. 19. Mai 2025 [act. C.4]). Allerdings hat die Beschwerdegegnerin am 5. Juni 2025 und damit innerhalb der Frist zur Einreichung eines Verlängerungsgesuchs vom Lehrvertrag bzw. Ausbildungsplatz ab dem
1. August 2025 Kenntnis erhalten (vgl. Verfügung vom 22. Januar 2025 [act. C.1] sowie E-Mails vom 4. und 5. Juni 2025 [act. C.3]). Zudem ist für die Sozialhilfe von besonderem Interesse, junge Erwachsene wie die Beschwerdeführerin durch das Absolvieren einer Erstausbildung nachhaltig in den Arbeitsmarkt zu integrieren und sie dadurch von der Sozialhilfe abzulösen (vgl. Erwägung 3.4 hiervor; siehe ferner Verfügung vom 22. Januar 2025 [act. C.1], wonach die Beschwerdeführerin bei Nichterhalt des Ausbildungsplatzes verpflichtet gewesen wäre, die Arbeit im Dock aufzunehmen und Arbeitsbemühungen einzureichen). Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin betreffend Verstoss gegen Auflagen sowie Mitwirkungs- und Meldepflichten ist insofern zu relativieren. Soweit Letztere zudem im Zusammenhang mit der Schadenminderungspflicht festhält, dass die Beschwerdeführerin auch eine Lehrstelle in der Region B.________ hätte suchen können, verhält sie sich nach dem Gesagten widersprüchlich (vgl. auch Beschwerde
8 / 12 gegen die Verfügung vom 14. Juli 2025 [act. B.1], wonach die Beschwerdeführerin während mehreren Jahren Schwierigkeiten gehabt habe, einen geeigneten Ausbildungsplatz zu finden). 4.2. Des Weiteren ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den Mietvertrag für das Personalzimmer am 1. Juli 2025 unterzeichnet hat, ohne die diesbezügliche Kostengutsprache der Beschwerdegegnerin abzuwarten (vgl. Verfügung vom 14. Juli 2025 [act. B.4 = act. C.1] und Mietvertrag vom 1. Juli 2025 [act. B.3 = act. C.6]). Allerdings ist angesichts des Umstands, dass die Beschwerdegegnerin am 14. Juli 2025 neben der Verlängerung der öffentlich-rechtlichen Unterstützung ab August 2025 die Übernahme der Wohnkosten für das Zimmer der Beschwerdeführerin bei ihren Eltern und für das Personalzimmer im Kloster in D.________ von insgesamt max. CHF 500.00 pro Monat verfügt hat, davon auszugehen, dass die Übernahme der Kosten für das Personalzimmer ab August 2025 bereits Gegenstand des Verlängerungsgesuchs vom 17. Juni 2025 war (vgl. Verfügung vom 14. Juli 2025 [act. B.4 = act. C.1]; siehe auch Beschwerde gegen diese Verfügung [act. B.1]). Insofern kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie festhält, die Beschwerdeführerin habe den Mietvertrag unterschrieben, ohne vorgängig ein Gesuch um Übernahme der doppelten Wohnkosten einzureichen (vgl. WIZENT, Sozialhilferecht, Rz. 78, wonach Gesuche um Erteilung einer Kostengutsprache grundsätzlich schriftlich begründet sowie vorgängig und rechtzeitig einzureichen sind). Zudem ist die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass das Nichtabwarten der Beschwerdeführerin auf die Kostengutsprache nicht per se auf die Ablehnung der Übernahme der Kosten für SIL schliessen lässt (vgl. Verfügungen vom 22. Januar 2025 [act. C.1] und vom 14. Juli 2025 [act. B.4 = act. C.1]). Denn erweisen sich deren Voraussetzungen als gegeben, so verbleibt der Beschwerdegegnerin auch im Nachhinein kein Spielraum, die Kostenübernahme zu verweigern, andernfalls sie formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhaben würde und somit in einen überspitzen Formalismus verfiele. Insofern ist das entsprechende (vorgängig eingereichte) Gesuch dennoch zu prüfen, wie dies die Beschwerdegegnerin denn auch getan hat (vgl. Verfügung vom 14. Juli 2025 [act. B.4 = act. C.1]). 5. Soweit die Beschwerdeführerin auf den Gleichbehandlungsgrundsatz hinweist und dazu vorbringt, dass andere junge Erwachsene nicht zusätzlich einen Mietanteil bei den Eltern tragen müssten, kann ihr in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. Denn es ist nicht auszuschliessen, dass andere junge Erwachsene, die in Haushalten mit bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, aber nicht von
9 / 12 der Sozialhilfe unterstützt werden, auch einen Teil der Mietkosten zu übernehmen haben. Somit erweist sich der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Ablehnung der Kostenübernahme dem Grundsatz der Gleichbehandlung junger Erwachsenen widerspreche, als unbegründet. Vielmehr ist mit der Beschwerdegegnerin grundsätzlich festzuhalten, dass Sozialhilfe beziehende Lernende nicht besser gestellt werden sollten als Auszubildende ohne Sozialhilfe, die in bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben. Insofern kommt dem Vergleich mit Haushalten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen bei der im Rahmen der Gewährung von SIL vorzunehmenden Güterabwägung durchaus Bedeutung zu. Allerdings spielt insbesondere auch das sinnvolle Verhältnis von Kosten und Nutzen, der gesetzliche Integrationsauftrag sowie der Zugang zu Arbeit und Bildung eine zentrale Rolle (vgl. WIZENT, Sozialhilferecht, Rz. 524; siehe auch Ziff. C.6.1 der SKOS-Richtlinien, Erläuterungen a). Da der erfolgreichen beruflichen Integration von jungen Erwachsenen – und damit auch der Beschwerdeführerin – grosses Gewicht beizumessen ist (vgl. Erwägung 3.4 hiervor), ist nachfolgend die Zumutbarkeit des Arbeitsweges zu prüfen. 6. Für den Begriff der zumutbaren Arbeit wird hilfsweise die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung gemäss Art. 16 Abs. 2 AVIG (SR 837.0) herangezogen (vgl. BGE 130 I 71 E. 5.3 und PVG 2009 Nr. 18 E. 3c). Danach ist eine Arbeit insbesondere unzumutbar, wenn sie einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht (Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG). Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin an der E.________ in B.________ wohnt und sich ihr Lehrbetrieb am F.________ in D.________ befindet (vgl. insb. Verfügungen vom 22. Januar 2025 [act. C.1] und vom 14. Juli 2025 [act. B.4 = act. C.1], Beschwerdeentscheid vom 1. September 2025 [act. B.4 = act. C.2] und Lehrvertrag vom 10. April 2025 bzw. 19. Mai 2025 [act. C.4]). Aus dem online abrufbaren Fahrplan ergibt sich, dass der Arbeitsweg vom Wohnort der Beschwerdeführerin in B.________ bis zu ihrem Arbeitsort im Kloster in D.________ bzw. der entsprechende Rückweg unter Berücksichtigung der schnellsten Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln etwa je eine Stunde dauert. Auch mit Blick auf andere, langsamere Verbindungen dauert die Anreise vom Wohn- zum Arbeitsort bzw. die entsprechende Rückreise weniger als zwei Stunden pro Weg (vgl. https://www.sbb.ch/de, zuletzt besucht am 26. November 2025). Insofern ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass sich der Arbeitsweg der Beschwerdeführerin mit Blick auf dessen Dauer als zumutbar erweist. Soweit Letztere vorbringt, dass ihr der rund 20-minütige Fussweg vom Bahnhof D.________ zum Kloster nicht zumutbar sei, vermag dies nicht zu verfangen. Abgesehen davon, dass die Möglichkeit besteht, ab der Haltestelle D.________
10 / 12 Bahnhof/Post den Bus B422 in Richtung Kloster zu nehmen (vgl. https://www. sbb.ch/de, zuletzt besucht am 26. November 2025), ist weder substanziiert dargetan noch ersichtlich, dass der Fussweg von ca. 20 Minuten bzw. von etwa einem Kilometer der 22-jährigen, eine Lehre zur Fachfrau Gesundheit EFZ absolvierenden Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar wäre. Auch erscheint das Pendeln zwischen dem Wohn- und Arbeitsort nicht per se als unzumutbar, weil die Beschwerdeführerin während des Spätdienstes erst um 21.00 Uhr zu Hause wäre (vgl. Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Juli 2025 und Stellungnahme der Arbeitgeberin vom 7. August 2025 [act. B.1]). Sodann ist der Beschwerdeführerin in Bezug auf den um 7.00 Uhr beginnenden Frühdienst insofern beizupflichten, als sie mit Blick auf die dem online abrufbaren ÖV-Fahrplan zu entnehmende Verbindung ab B.________ um 6.20 Uhr unter Berücksichtigung des erforderlichen Fussweges zum Kloster nicht rechtzeitig bei der Arbeit erscheinen könnte. Allerdings anerkennt die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Frühdienst, dass sie mit der Verbindung ab B.________ um 5.11 Uhr grundsätzlich rechtzeitig bei der Arbeit wäre (vgl. Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Juli 2025 und Stellungnahme der Arbeitgeberin vom 7. August 2025 [act. B.1]). Abgesehen davon, dass sich die Häufigkeit des zu leistenden Frühdienstes aus den vorliegenden Akten nicht eindeutig ergibt (vgl. aber das von der Beschwerdeführerin eingereichte Blatt mit gekennzeichneten Dienstzeiten [act. B.1]), lässt sich diese Verbindung soweit ersichtlich dem online abrufbaren Wochenend-Fahrplan nicht entnehmen (vgl. https://www.sbb.ch/de, zuletzt besucht am 26. November 2025; siehe ferner Stellungnahme der Arbeitgeberin vom 7. August 2025 [act. B.1]). Da die Beschwerdeführerin aber gemäss der Stellungnahme ihrer Arbeitgeberin vom
7. August 2025 unbestrittenermassen auch an Wochenenden und Feiertagen arbeitet (vgl. act. B.1; siehe ferner Lehrvertrag vom 10. April 2025 bzw. 19. Mai 2025 [act. C.4]), hätten sich zur Frage, ob es ihr im Falle von Frühdiensten möglich ist, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen, weitere Abklärungen aufgedrängt. Indem die Beschwerdegegnerin dies unterlassen hat, hat sie ihre Untersuchungspflicht verletzt (vgl. Art. 11 VRG; siehe dazu: Urteil des ehemaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 31 vom 27. Juni 2023 E. 7.3). Im Rahmen der noch vorzunehmenden Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Pendelns zwischen dem Wohn- und Arbeitsort der Beschwerdeführerin auch die während ihrer Pflegeausbildung zu leistenden geteilten Dienste und die massgeblichen Ruhezeiten, insbesondere jene zwischen zwei Arbeitstagen, zu würdigen haben (vgl. Beschwerde gegen die Verfügung vom
14. Juli 2025 und Stellungnahme der Arbeitgeberin vom 7. August 2025 [act. B.1]).
11 / 12 7. Im Ergebnis ist die Beschwerde daher gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid vom 1. September 2025 aufzuheben. Die Angelegenheit ist zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, wobei sich eine Staatsgebühr von CHF 500.00 (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen erweist (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 36 vom 10. September 2025 E. 7; Urteile des ehemaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 24 50 vom
19. Dezember 2024 E. 8, U 24 68 vom 10. Dezember 2024 E. 13.1, U 23 74 vom
5. März 2024 E. 8, U 23 65 vom 5. Dezember 2023 E. 8.1 und U 20 107 vom
13. April 2021 E. 14).
12 / 12 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid vom 1. September 2025 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Gemeinde B.________ zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus – einer Staatsgebühr von CHF 500.00 – und den Kanzleiausgaben von CHF 276.00 Total CHF 776.00 gehen zulasten der Gemeinde B.________. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]